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Artenschutz unter CITES PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Samstag, 20. Dezember 2008 um 13:15 Uhr

Persönliche Vorstellung:


Ing Josef SchmuckMein Name ist Schmuck Josef. Seit über 50 Jahren beschäftige ich mich mit Sukkulenten. Fast ebensolang bin ich Mitglied der GÖK. Meine Liebe zu den Kakteen und den Sukkulenten, insbesondere zu den madagassischen Arten haben mich mit den Problemen der Gefährdung vieler dieser herrlichen Pflanzen zum Artenschützer werden lassen. CITES gibt es seit 1972, in Österreich seit 1982. Bald darauf kam es zur Gründung des Dokumentationszentrums für Artenschutz (DCSP), einer Arbeitsgruppe von Experten in Sachen CITES. Als Sachverständiger für Artenschutz bin ich ebenfalls seit damals dabei. Seit 1985 bin ich auf allen Artenschutzkonferenzen der UNO dabeigewesen und konnte mir Gehör auch für die Anliegen der sukkulenten Pflanzen verschaffen. Im Anschluß werden die Anträge betreffend sukkulente Pflanzen vorgestellt, mit der jeweiligen Stellungnahme des DCSP. Leider muß ich aber festhalten, daß das DCSP oft weltweit die einzige NGO war, welche sich um Kaktus und Co. gekümmert hat. Andererseits hatten wir dadurch großen Einfluß auf das Stimmverhalten der Delegierten. In der Artenschutz-Informationsschrift „Facts and News“ konnten wir uns für einen vernünftigen Artenschutz profilieren. Entscheidend auf den Artenschutzkonferenzen ist, daß man zum richtigen Zeitpunkt das Richtige sagt, und mit entsprechender Sachlichkeit und wissenschaftlicher Wahrheit für den Schutz von Arten eintritt. Dann kann man auch als Einzelner viel bewegen. Und glauben Sie mir, es ist leichter für Wale, Elefanten und Tiger „Lobbying“ zu machen, als z.B. für eine gefährdete Caudex Pflanze von Madagaskar. Bei aller emotionalen Liebe zu den wasserspeichernden Pflanzen (Pachypodien, Euphorbien, Aloen, Kakteen usw.) ist für uns die wissenschaftliche Sachlichkeit immer im Vordergrund gestanden. Ausdrücklich sei hier an dieser Stelle festgehalten, daß wir uns zu einer nachhaltigen Nutzung aller Exemplare bekennen. Betonung auf „Nachhaltigkeit“, aber mit aller Kraft haben wir uns für einen Schutz unter CITES eingesetzt, wenn eine Art, Gattung und manchmal auch eine ganze Familie durch rücksichtslose Naturplünderung und aus reiner Profitgier an den Rand der Ausrottung gebracht wurde. Das gilt sowohl für das Tierreich als auch für das Pflanzenreich. Einfach gesagt: „ich kann eine Kuh nur solange melken, solange sie lebt“ und „Ausrotten heißt, unwiederbringlich verloren“. In meiner Homepage ( siehe unter www.dcsp.org ) gehe ich detailliert auf viele Probleme des Artenschutzes ein. Ebenso stehen wir gerne für Anfragen zu CITES zur Verfügung.



 

Was ist CITES ?

1)    CITES  ist eine Unterorganisation der UNO und zweifelsohne das wichtigste Übereinkommen aller Mitgliedsländer zur Verhinderung der Artenausrottung     ( siehe unter www.cites.org ).

2)    CITES ist die Abkürzung von „Convention of International Trade in Endangered Species of wild fauna and flora“.

3)    CITES befaßt sich daher ausschließlich mit dem Schutz der Arten, welche durch den Handel (in jedweder Form) gefährdet, im Bestand bedroht oder nahe zur Ausrottung gebracht worden sind, bzw. welche durch unkontrollierte Naturentnahme zum Zwecke des Handels (in jedweder Form)  in einen Status kommen, der diesen Handel (in jedweder Form) daher in Folge beschränkt oder verbietet.

4)   CITES ist kein Gesetz zum Schutz der Arten, welche durch Umwelteinflüsse wie Habitatsverlust, Klimawandel, Luftverpestung, Bodenvergiftung, Gewässerverschmutzung, Verkehr jedweder Art und noch viele andere negative Einflüsse bedroht werden. Dies ist in anderen Übereinkommen geregelt, mehr schlecht als recht. Es ist daher müßig, wenn sich zum Beispiel Kakteenliebhaber darüber aufregen, daß einerseits brutal Straßen durch Vorkommensgebiete einer seltenen Art gebaut werden und andererseits man bestraft wird, wenn man eine solche Art der Natur entnimmt. Dabei wird von den Pflanzenfreunden aber vergessen, daß Naturzerstörung gleich welcher Art zwar immer abzulehnen ist, aber die beliebige Naturentnahme (es ist ja nicht nur ein Einzelner, sondern es sind fast immer Viele und oft kommen dann rücksichtslose Händler auch dazu) der ohnehin schon angeschlagenen Population noch den Rest gibt. 

5)    CITES ist eine Erfolgsgeschichte. Keine Art welche durch CITES geschützt wurde und wird, ist seither ausgestorben.   Im Gegenteil, viele Arten, welche schon höchst gefährdet waren, haben sich wieder erholt und können zum Teil kontrolliert wieder gehandelt werden. Viele Beispiele aus der Tier- und Pflanzenwelt belegen dies.

6)    CITES listet die gefährdeten Arten in 3 Anhängen auf ( siehe unter Link  ).

Im Anhang I sind jene Arten angeführt welche unter keinen (richtiger fast keinen) Umständen gehandelt werden dürfen. 

Im Anhang II sind jene Arten angeführt welche unter bestimmten Bedingungen beschränkt gehandelt werden dürfen.

Im Anhang III sind jene Arten angeführt welche in einem bestimmten Land nicht der Natur entnommen werden dürfen, wohl aber in einem anderen Land wo diese Art auch vorkommt.

       7)    CITES ist die Mindestanforderung welche alle Mitgliedsstaaten übernehmen müssen. Etwa alle zweieinhalb bis drei Jahre finden CITES CoP’s (Conference of Partys) statt, wo meist neue gefährdete Arten in Anträgen eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten zur Abstimmung über eine Anhang I oder II Aufnahme gelangen (eine Zweidrittelmehrheit aller abstimmenden Länder ist dazu notwendig). Ebenso können Arten, deren Population sich massiv erholt hat, wieder aus den Anhängen genommen werden. Diese auf solchen Artenschutzkonferenzen der UNO gefaßten Beschlüsse sind für alle Mitgliedsstaaten bindend zu übernehmen (self executig law).  

        8)    Jedes Mitgliedsland kann aber für sein Hoheitsgebiet strengere Maßnahmen erlassen.
              Dies hat die EU gemacht ( siehe unter www. ………). Dies ist in 4 Anhang-Kategorien eingeteilt. 

Anhang A entspricht  dem Anhang I von CITES (wobei im Anhang A deutlich mehr Arten angeführt sind, als im Anhang I).

Anhang B  entspricht  dem Anhang II von CITES (wobei im Anhang B deutlich mehr Arten angeführt sind, als im Anhang II).

Anhang C  entspricht  dem Anhang III von CITES (wobei im Anhang C deutlich mehr Arten angeführt sind, als im Anhang III).

Anhang D  sind nur Arten angeführt welche kontrolliert werden. Der Handel mit diesen Arten ist nur meldepflichtig.

Insbesondere für die grenzüberschreitende Verbringung von lebenden Exemplaren sind die Maßnahmen verschärft worden. Dies betrifft in ganz besonderem Maße die Einfuhr von lebenden artengeschützten Sukkulenten in alle EU Mitgliedsstaaten. Es sind sowohl Ausfuhrpapiere des Herkunftslandes als auch Einfuhrpapiere des EU Staates notwendig. Dies gilt auch für fast alle Hybriden und auch alle artengeschützten Pflanzen aus künstlicher Vermehrung (ausgenommen sind nur Pflanzen in verschlossener „in vitro“ Kultur, zum Beispiel bei Orchideen). Im Klartext: wenn Sie zum Beispiel in den USA in  einem Baumarkt eine aus Samen gezüchtete Mammillariaart kaufen, so brauchen Sie dafür eine Ausfuhrgenehmigung der USA und eine Einfuhrgenehmigung von Österreich. Gegen diesen „Schwachsinn“ kämpft unser DCSP seit Jahren an, leider bisher vergeblich. Schuld an dieser „Eigenart“ ist weniger CITES als die EU. Ein anderes Beispiel: wenn Sie auf einem Blumenmarkt in der Schweiz als Reisemitbringsel eine Phalaenopsishybride, wie sie zu Tausenden auf unseren Blumen und Baumärkten, Lebensmittelketten angeboten werden, ohne entsprechende Papiere nach Österreich mitbringen, so haben Sie bereits ein Artenschutzvergehen gesetzt und könnten bestraft werden.      

9)   Darüber hinaus sind für die Einfuhr von lebenden Pflanzen von außerhalb der EU in die EU ein phytosanitäres Ausfuhrzeugnis und ein phytosanitäres Einfuhrzeugnis verpflichtend notwendig. Da ein solcher extremer behördlicher Aufwand für 99,99 % der Urlauber welche sich ein lebendes Souvenir mitbringen wollen, nur schwierigst durchzuführen ist, wird daher geschmuggelt und darauf gehofft, daß man nicht erwischt wird. Davon kann ich nur dringendst abraten. Saftige Strafen sind die Folge, bei Schmuggel von Anhang I Exemplaren, vor allem in größerem Stil kann es auch zu Gefängnisstrafen kommen. 

10)   Es ist aber sinnlos darüber zu diskutieren, die Gesetzeslage ist so wie sie ist. In vielen Punkten aber stimme ich diesen strengen Gesetzen zu, das neue, erst seit kurzem gültige Artenhandelsgesetz macht aber hier sehr wohl einen Unterschied in der Bestrafung. Es  erkennt, ob es ein geringfügiges Vergehen ist, oder ob eine auf großen Profit orientierte Gesetzesübertretung vorliegt (es ist ja auch ein Unterschied ob Einer sein Auto falsch parkt oder betrunken fahrend einen Menschen tötet).

11)  Innerhalb der EU gelten diese Handelsbeschränkungen nicht, wenn das artengeschützte Exemplar sich bereits auf EU Hoheitsgebiet befindet. Zusammengefaßt kann ich daher nur raten, wenn sie sich Ärger ersparen wollen, erwerben Sie Ihre „Lieblinge“ auf diversen Pflanzenbörsen, bei seriösen Händlern oder noch besser ziehen Sie mit Geduld Ihre Lieblinge selbst aus Samen heran, so wie viele hervorragende Kakteenbabyzüchter es innerhalb der GÖK machen und die Überschußpflanzen oft um ein geringes Geld abgeben oder überhaupt verschenken, so wie ich es seit über 40 Jahren mache. Über 20.000 sukkulente Exemplare habe ich bisher in meinem „Kaktus und andere Sukkulenten“ Leben verschenkt. Es war mir immer wichtig, vor allem Jugendliche für unser „Steckenpferd“ zu begeistern.

 

 

Von großer Wichtigkeit ist bei dem grenzüberschreitenden Warenverkehr mit artengeschützten Exemplaren das Artenhandelsgesetz. Dieses Gesetz ist in Kürze rechtskräftig. 

 



  
Zuletzt aktualisiert am Freitag, 15. Januar 2010 um 22:20 Uhr
 

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