Persönliche Vorstellung:
Mein Name ist Schmuck Josef. Seit über 50 Jahren beschäftige
ich mich mit Sukkulenten. Fast ebensolang bin ich Mitglied der GÖK. Meine Liebe
zu den Kakteen und den Sukkulenten, insbesondere zu den madagassischen Arten
haben mich mit den Problemen der Gefährdung vieler dieser herrlichen Pflanzen
zum Artenschützer werden lassen. CITES gibt es seit 1972, in Österreich seit
1982. Bald darauf kam es zur Gründung des Dokumentationszentrums für
Artenschutz (DCSP), einer Arbeitsgruppe von Experten in Sachen CITES. Als
Sachverständiger für Artenschutz bin ich ebenfalls seit damals dabei. Seit 1985
bin ich auf allen Artenschutzkonferenzen der UNO dabeigewesen und konnte mir
Gehör auch für die Anliegen der sukkulenten Pflanzen verschaffen. Im Anschluß
werden die Anträge betreffend sukkulente Pflanzen vorgestellt, mit der
jeweiligen Stellungnahme des DCSP. Leider muß ich aber festhalten, daß das DCSP
oft weltweit die einzige NGO war, welche sich um Kaktus und Co. gekümmert hat.
Andererseits hatten wir dadurch großen Einfluß auf das Stimmverhalten der
Delegierten. In der Artenschutz-Informationsschrift „Facts and News“ konnten
wir uns für einen vernünftigen Artenschutz profilieren. Entscheidend auf den
Artenschutzkonferenzen ist, daß man zum richtigen Zeitpunkt das Richtige sagt,
und mit entsprechender Sachlichkeit und wissenschaftlicher Wahrheit für den
Schutz von Arten eintritt. Dann kann man auch als Einzelner viel bewegen. Und
glauben Sie mir, es ist leichter für Wale, Elefanten und Tiger „Lobbying“ zu
machen, als z.B. für eine gefährdete Caudex Pflanze von Madagaskar. Bei aller
emotionalen Liebe zu den wasserspeichernden Pflanzen (Pachypodien, Euphorbien,
Aloen, Kakteen usw.) ist für uns die wissenschaftliche Sachlichkeit immer im
Vordergrund gestanden. Ausdrücklich sei hier an dieser Stelle festgehalten, daß
wir uns zu einer nachhaltigen Nutzung aller Exemplare bekennen. Betonung auf
„Nachhaltigkeit“, aber mit aller Kraft haben wir uns für einen Schutz unter
CITES eingesetzt, wenn eine Art, Gattung und manchmal auch eine ganze Familie
durch rücksichtslose Naturplünderung und aus reiner Profitgier an den Rand der
Ausrottung gebracht wurde. Das gilt sowohl für das Tierreich als auch für das
Pflanzenreich. Einfach gesagt: „ich kann eine Kuh nur solange melken, solange
sie lebt“ und „Ausrotten heißt, unwiederbringlich verloren“. In meiner Homepage
( siehe unter www.dcsp.org ) gehe ich detailliert auf viele Probleme des
Artenschutzes ein. Ebenso stehen wir gerne für Anfragen zu CITES zur Verfügung.
Was
ist CITES ?
1)
CITES ist eine Unterorganisation der UNO und
zweifelsohne das wichtigste Übereinkommen aller Mitgliedsländer zur
Verhinderung der Artenausrottung (
siehe unter www.cites.org ).
2) CITES ist die Abkürzung von „Convention of International
Trade in Endangered Species of wild fauna and flora“.
3)
CITES befaßt
sich daher ausschließlich mit dem Schutz der Arten, welche durch den Handel (in
jedweder Form) gefährdet, im Bestand bedroht oder nahe zur Ausrottung gebracht
worden sind, bzw. welche durch unkontrollierte Naturentnahme zum Zwecke des
Handels (in jedweder Form) in einen
Status kommen, der diesen Handel (in jedweder Form) daher in Folge beschränkt
oder verbietet.
4) CITES ist
kein Gesetz zum Schutz der Arten, welche durch Umwelteinflüsse wie
Habitatsverlust, Klimawandel, Luftverpestung, Bodenvergiftung,
Gewässerverschmutzung, Verkehr jedweder Art und noch viele andere negative
Einflüsse bedroht werden. Dies ist in anderen Übereinkommen geregelt, mehr
schlecht als recht. Es ist daher müßig, wenn sich zum Beispiel Kakteenliebhaber
darüber aufregen, daß einerseits brutal Straßen durch Vorkommensgebiete einer
seltenen Art gebaut werden und andererseits man bestraft wird, wenn man eine solche
Art der Natur entnimmt. Dabei wird von den Pflanzenfreunden aber vergessen, daß
Naturzerstörung gleich welcher Art zwar immer abzulehnen ist, aber die
beliebige Naturentnahme (es ist ja nicht nur ein Einzelner, sondern es sind
fast immer Viele und oft kommen dann rücksichtslose Händler auch dazu) der
ohnehin schon angeschlagenen Population noch den Rest gibt.
5)
CITES ist
eine Erfolgsgeschichte. Keine Art welche durch CITES geschützt wurde und wird,
ist seither ausgestorben. Im Gegenteil,
viele Arten, welche schon höchst gefährdet waren, haben sich wieder erholt und
können zum Teil kontrolliert wieder gehandelt werden. Viele Beispiele aus der
Tier- und Pflanzenwelt belegen dies.
6)
CITES listet
die gefährdeten Arten in 3 Anhängen auf ( siehe unter Link
).
Im Anhang I
sind jene Arten angeführt welche unter keinen (richtiger fast keinen) Umständen
gehandelt werden dürfen.
Im Anhang
II sind jene Arten angeführt welche unter bestimmten Bedingungen beschränkt
gehandelt werden dürfen.
Im Anhang
III sind jene Arten angeführt welche in einem bestimmten Land nicht der
Natur entnommen werden dürfen, wohl aber in einem anderen Land wo diese Art
auch vorkommt.
7)
CITES ist die
Mindestanforderung welche alle Mitgliedsstaaten übernehmen müssen. Etwa alle
zweieinhalb bis drei Jahre finden CITES CoP’s (Conference of Partys) statt, wo meist neue gefährdete Arten in
Anträgen eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten zur Abstimmung über eine Anhang I
oder II Aufnahme gelangen (eine Zweidrittelmehrheit aller abstimmenden Länder
ist dazu notwendig). Ebenso können Arten, deren Population sich massiv erholt
hat, wieder aus den Anhängen genommen werden. Diese auf solchen
Artenschutzkonferenzen der UNO gefaßten Beschlüsse sind für alle
Mitgliedsstaaten bindend zu übernehmen (self executig law).
8) Jedes
Mitgliedsland kann aber für sein Hoheitsgebiet strengere Maßnahmen erlassen.
Dies hat die EU gemacht ( siehe unter www. ………). Dies ist in 4
Anhang-Kategorien eingeteilt.
Anhang A
entspricht dem Anhang I von CITES (wobei
im Anhang A deutlich mehr Arten angeführt sind, als im Anhang I).
Anhang B entspricht
dem Anhang II von CITES (wobei im Anhang B deutlich mehr Arten angeführt
sind, als im Anhang II).
Anhang C entspricht
dem Anhang III von CITES (wobei im Anhang C deutlich mehr Arten
angeführt sind, als im Anhang III).
Anhang D sind
nur Arten angeführt welche kontrolliert werden. Der Handel mit diesen Arten ist
nur meldepflichtig.
Insbesondere für
die grenzüberschreitende Verbringung von lebenden Exemplaren sind die Maßnahmen
verschärft worden. Dies betrifft in ganz besonderem Maße die Einfuhr von
lebenden artengeschützten Sukkulenten in alle EU Mitgliedsstaaten. Es sind
sowohl Ausfuhrpapiere des Herkunftslandes als auch Einfuhrpapiere des EU
Staates notwendig. Dies gilt auch für fast alle Hybriden und auch alle
artengeschützten Pflanzen aus künstlicher Vermehrung (ausgenommen sind nur
Pflanzen in verschlossener „in vitro“ Kultur, zum Beispiel bei Orchideen). Im
Klartext: wenn Sie zum Beispiel in den USA in einem Baumarkt eine aus Samen gezüchtete
Mammillariaart kaufen, so brauchen Sie dafür eine Ausfuhrgenehmigung der USA
und eine Einfuhrgenehmigung von Österreich. Gegen diesen „Schwachsinn“ kämpft
unser DCSP seit Jahren an, leider bisher vergeblich. Schuld an dieser
„Eigenart“ ist weniger CITES als die EU. Ein anderes Beispiel: wenn Sie auf
einem Blumenmarkt in der Schweiz als Reisemitbringsel eine Phalaenopsishybride,
wie sie zu Tausenden auf unseren Blumen und Baumärkten, Lebensmittelketten
angeboten werden, ohne entsprechende Papiere nach Österreich mitbringen, so
haben Sie bereits ein Artenschutzvergehen gesetzt und könnten bestraft werden.
9) Darüber
hinaus sind für die Einfuhr von lebenden Pflanzen von außerhalb der EU in die
EU ein phytosanitäres Ausfuhrzeugnis und ein phytosanitäres Einfuhrzeugnis
verpflichtend notwendig. Da ein solcher extremer behördlicher Aufwand für 99,99
% der Urlauber welche sich ein lebendes Souvenir mitbringen wollen, nur
schwierigst durchzuführen ist, wird daher geschmuggelt und darauf gehofft, daß
man nicht erwischt wird. Davon kann ich nur dringendst abraten. Saftige Strafen
sind die Folge, bei Schmuggel von Anhang I Exemplaren, vor allem in größerem
Stil kann es auch zu Gefängnisstrafen kommen.
10)
Es ist aber sinnlos darüber zu diskutieren,
die Gesetzeslage ist so wie sie ist. In vielen Punkten aber stimme ich diesen
strengen Gesetzen zu, das neue, erst seit kurzem gültige Artenhandelsgesetz
macht aber hier sehr wohl einen Unterschied in der Bestrafung. Es erkennt, ob
es ein geringfügiges Vergehen ist, oder ob eine auf großen Profit orientierte
Gesetzesübertretung vorliegt (es ist ja auch ein Unterschied ob Einer sein Auto
falsch parkt oder betrunken fahrend einen Menschen tötet).
11)
Innerhalb der EU gelten diese
Handelsbeschränkungen nicht, wenn das artengeschützte Exemplar sich bereits auf
EU Hoheitsgebiet befindet. Zusammengefaßt kann ich daher nur raten, wenn sie
sich Ärger ersparen wollen, erwerben Sie Ihre „Lieblinge“ auf diversen
Pflanzenbörsen, bei seriösen Händlern oder noch besser ziehen Sie mit Geduld
Ihre Lieblinge selbst aus Samen heran, so wie viele hervorragende
Kakteenbabyzüchter es innerhalb der GÖK machen und die Überschußpflanzen oft um
ein geringes Geld abgeben oder überhaupt verschenken, so wie ich es seit über
40 Jahren mache. Über 20.000 sukkulente Exemplare habe ich bisher in meinem „Kaktus
und andere Sukkulenten“ Leben verschenkt. Es war mir immer wichtig, vor allem
Jugendliche für unser „Steckenpferd“ zu begeistern.
Von großer Wichtigkeit ist bei dem grenzüberschreitenden Warenverkehr mit
artengeschützten Exemplaren das Artenhandelsgesetz. Dieses Gesetz ist in Kürze
rechtskräftig.
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