close

 Benutzeranmeldung

 

Top Panel

Besuchen Sie unsere Fotoalben! Die herrlichen Blüten und der Formenreichtum sukkulenter Pflanzen wird auch Sie verzaubern. (Photoklick)

Gesetze & Bestimmungen PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Samstag, 20. Dezember 2008 um 13:11 Uhr

Artenschutz (CITES)

Der Begriff „CITES“ sollte jeden Pflanzenfreund, der sich mit der Einfuhr einer Pflanze aus dem Ausland befassen möchte, ein Begriff sein. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen www.cites.org/eng/disc/text.shtml (hier finden Sie den Text der CITES Konvention) regelt den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und ihrer Produkte. Die Umsetzung der Konvention schützt über 3.000 Tier- und 30.000 Pflanzenarten, die vom internationalen Handel bedroht sind. Seit 1982 ist auch in Österreich dieses Artenschutz-Übereinkommen in Kraft. Als Binnenmarkt stellt die Europäische Union einen "grenzenlosen" Markt für den internationalen Handel in bedrohten Arten dar und setzt als wirtschaftliche Einheit die Konventionsreglements mit teils noch strengeren Gesetzen einheitlich in ihrem Gesamtraum um.

Wir möchten an dieser Stelle einen ersten Einstieg in diese Materie ermöglichen, und auf einige, in diesem Zusammenhang dringend zu beachtende Reglementierungen hinweisen. Verstöße gegen die Artenschutzbestimmungen können zu empfindlichen Geld-, bzw. Freiheitsstrafen führen!

Je nach den betroffenen Ländern (EU-Binnenmarkt bzw. EU-Ausland) gelten nationale und internationale Rechtsvorschriften. Die für die Umsetzung der Artenschutzbestimmungen zuständigen EU-Verordnungen wurden dazu in Bundesgesetzen festgelegt. 




Nationale Bestimmungen:

Die CITES-Vertragsstaaten anerkennen ausdrücklich eine nachhaltige Nutzung „erneuerbarer natürlicher Ressourcen“, also auch lebender Tiere und Pflanzen, als ein mögliches und effektives Mittel für die Erhaltung betroffener Arten. 
Österreich hat das Übereinkommen im Jahr 1981 ratifiziert und ist diesem am 27. April 1982 beigetreten. 

Je nach Grad ihrer Schutzbedürftigkeit, sind eine Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten auf drei CITES Anhänge aufgeteilt (I, II und III), die zirka alle zweieinhalb Jahre auf den Vertragsstaatenkonferenzen aktualisiert werden. Diese unterscheiden sich nicht grundsätzlich von den Anhängen A, B und C die innerhalb der Europäischen Union verwendet werden.
 
Betroffen sind etwa 33.000 Arten - ca. 28.000 davon (84%) sind Pflanzenarten. Für viele Arten ist der Handel strikt untersagt (Anhang I).

Anhang I (EU Anhang A) umfasst die vom Aussterben bedrohten Arten für die der internationale Handel generell verboten ist, im Anhang II sind Arten enthalten, deren Naturbestände stark zurückgegangen sind, und daher einem kontrollierten Handel unterliegen. Außerdem enthält Anhang II auch Arten, die selbst im Naturbestand nicht gefährdet sind, aber den bedrohten Arten zum Verwechseln ähneln  ("look-alike species").

In Anhang III findet man Arten, die innerhalb eines Landes bedroht sind und daher nicht oder nur beschränkt gehandelt werden dürfen, wohl aber aus einem anderen Vorkommensland wo dieselbe Art nicht gefährdet ist. Der internationale Handel ist mit einem Ursprungszeugnis kontrolliert erlaubt. 



Eine Auflistung der in den Anhängen I-III gelisteten Arten finden Sie unter folgendem Link:


Einige für Österreich wichtige Gesetze sind u.a.:

Artenhandelsgesetz – ArtHG Link: (derzeit noch gültig, das kommende Gesetz finden Sie im Bereich Artenschutz.
Änderung des Artenhandelsgesetzes Link:
  


Weiterführende, wichtige Informationen finden Sie unter: www.cites.at  und unter www.dcsp.org.



Internationale Bestimmungen:

Als Folge des europäischen Binnenmarktes und der Abschaffung regelmäßiger Grenzkontrollen innerhalb der EU müssen die Bestimmungen von CITES, der Konvention über den internationalen Handel mit gefährdeten, wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in allen 25 EU Mitgliedsstaaten einheitlich umgesetzt werden. Dies geschieht mit Hilfe der EG Verordnungen über den Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, hauptsächlich durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission. Diese EU Verordnungen regeln den internationalen und den EU-internen Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und beinhalten zusätzliche Bestimmungen, die von CITES abweichen. So sind zum Beispiel Einfuhrgenehmigungen nicht nur für Arten vorgeschrieben, die in Anhang A (der weitgehend mit dem Anhang I von CITES übereinstimmt) gelistet sind, sondern auch für Arten, die in Anhang B (der weitgehend mit dem Anhang II von CITES übereinstimmt) aufgeführt sind; die EG Rats-Verordnung No. 338/97 hat vier Anhänge (Annexes) (anstelle von drei Anhängen bei CITES), die auch einige Nicht-CITES Arten beinhalten. 

Ebenso wie alle anderen CITES Mitgliedsstaaten haben die EU Staaten eigene Behörden bestimmt, die für die Umsetzung von CITES verantwortlich sind: 

- Die Vollzugsbehörde als das verantwortliche Koordinationsorgan, die unter anderem für Verwaltungsmaßnahmen, wie die Ausstellung von CITES Genehmigungen und Bescheinigungen, verantwortlich ist 
- Die wissenschaftliche Behörde, die von der Vollzugsbehörde gehört werden muss, um sicherzustellen, dass Naturschutzbestimmungen eingehalten werden und dass das Handelsvolumen das Überleben von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet. Die wissenschaftlichen Behörden setzen sich oft aus Experten in Sachen Artenschutz zusammen, die über die notwendigen taxonomischen Kenntnisse verfügen u7nd sich bei CITES Dokumenten auskennen.

Es gibt vier Anhänge (A, B, C und D) der EG-Verordnungen zum Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten. Anhang D ist ein zusätzlicher Anhang zu den drei CITES-Anhängen und wird oft als ’Überwachungsliste’ bezeichnet. Er beinhaltet Arten, die möglicherweise Kandidaten für die Listung in einem der drei anderen Anhänge sind und für die die Einfuhrmengen in die EU daher überwacht werden sollten.





Darüber hinaus wurden bestimmte Arten (darunter auch einheimische Arten), die in den CITES-Anhängen II und III gelistet sind, in den Anhang A übernommen, um eine Übereinstimmung mit anderen EG-Verordnungen zum Schutz einheimischer Arten  zu erreichen. Zudem sind einige Arten, die nicht bei CITES aufgeführt sind, in den Anhängen der EG-Verordnungen zum Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten gelistet. 



Anhaenge der EU

Abb.1: Anhänge A-D (EU-Bestimmungen)


Ebenso wie CITES, decken auch die EG-Verordnungen über den Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten alle Individuen und Exemplare im Handel ab, gleichgültig ob es sich um lebende oder tote Pflanzen und Tiere handelt, oder um Teile von oder Derivate aus Tieren oder Pflanzen von Arten, die in den Anhängen aufgeführt sind.

  




Erforderliche Dokumente für den Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in die, aus der und innerhalb der EU: (Auszug)


An dieser Stelle möchten wir lediglich einen kurzen Ausflug in die Materie bringen und einige besonders anschauliche Fälle ansprechen, für nähere Informationen verweisen wir auf die zuständigen Stellen. Welche diese sind können Sie den Ausführungen auf www.cites.at entnehmen.

Genehmigungen, Bescheinigungen und Einfuhrmeldungen werden für den Handel (Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr) von Tier- und Pflanzenarten (oder Teile oder Derivate, die daraus hergestellt wurden) in und aus der EU benötigt, die in einem der 4 Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates gelistet sind. Eine spezielle Bescheinigung wird auch für den Binnenhandel in der EU für Arten benötigt, die in Anhang A der Verordnung 338/97 aufgeführt sind. Die notwendigen Dokumente werden nur ausgestellt, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten worden sind, und müssen dem Zoll vorgelegt werden, bevor das betreffende Handelsgut in die EU eingeführt oder aus der EU ausgeführt werden darf. Ein Nachbringen von Dokumenten ist nur in Ausnahmefällen gestattet, normalerweise müssen zumindest die Ausfuhrdokumente bei der zollamtlichen Stellung der Exemplare vorliegen.

Die Vollzugsbehörden können unterschiedliche Dokument-Arten für den Handel in die und aus der EU ausstellen: 

Eine Einfuhrgenehmigung für die Einfuhr von Exemplaren von Arten, die in Anhang A oder B gelistet sind. (Anmerkung: Der abgestempelte und unterschriebene Durchschlag der Einfuhrgenehmigung für den Halter kann auch verwendet werden, um nachzuweisen, dass das Exemplar legal eingeführt worden ist.) 
Eine Ausfuhrgenehmigung für die Ausfuhr von Exemplaren von Arten, die in Anhang A, B oder C gelistet sind. 
Eine Wiederausfuhrbescheinigung für die Wiederausfuhr von Exemplaren von Arten, die in Anhang A, B oder C gelistet sind. 
Eine Bescheinigung, dass das Exemplar legal eingeführt oder innerhalb der EU erworben wurde. Das kann beispielsweise für die Wiederausfuhr von Exemplaren erforderlich werden, die zuvor in einem EU-Mitgliedsstaat eingeführt oder gekauft wurden, der nicht der Staat ist, von dem die Wiederausfuhr ausgeht.
Ein Formular für eine Einfuhrmeldung für Anhang C und D-Arten, die vom Importeur ausgefüllt werden muss. 
Darüber hinaus kann die Vollzugsbehörde Bescheinigungen für den EU-Binnenhandel ausstellen.


Im folgenden wird kurz aufgezeigt welche Formulare in den einzelnen Fällen benötigt werden:



alt



Im Allgemeinen sollten die Antragsformulare für Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen und Einfuhrmeldungen bei den zuständigen Vollzugsbehörden des einführenden oder ausführenden EU-Mitgliedsstaates beantragt werden. Antragsformulare für Einfuhrgenehmigungen können von der Vollzugsbehörde des EU-Mitgliedsstaates bezogen werden, für den die Einfuhr bestimmt ist. Anträge für Ausfuhrgenehmigungen oder Wiederausfuhrbescheinigungen sollten an die Vollzugsbehörde gestellt werden, von wo aus das Exemplar ausgeführt oder wiederausgeführt werden soll. Nach dem Ausfüllen der Formulare müssen diese an die Vollzugsbehörde zusammen mit allen anderen erforderlichen Dokumenten und Informationen geschickt werden, die nötig sind, um festzustellen, ob eine Genehmigung erteilt werden kann. 


Blanko-Formulare für Einfuhrmeldungen für Exemplare von Arten, die in den Anhängen C oder D gelistet sind, können von den Vollzugsbehörden des EU-Mitgliedsstaates bezogen werden, für den die Einfuhr bestimmt ist. Für den Fall, dass solche Exemplare eingeführt werden sollen, muss das betreffende Formular beantragt und ausgefüllt werden. Die Einfuhrmeldung muss dem Zoll am Ort der Ersteinfuhr in die EU vorgelegt werden.

Genauere Informationen finden Sie unter http://www.umweltnet.at/article/archive/7261


Beispiel 1:

Einfuhren in die EU (bezogen auf Arten, die in den Anhängen A oder B aufgeführt sind) 


1.) Antragstellung für eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung

2.) Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung durch die CITES – Vollzugsbehörden

3.) Weitersendung einer Kopie des (Wieder-) Ausfuhrdokumentes zum EU-Importeur

4.) Antragstellung für eine Einfuhrgenehmigung zusammen mit der beigehefteten Kopie des (Wieder-) Ausfuhrdokumentes

5.) Ausstellung der Einfuhrgenehmigung durch die CITES – Vollzugsbehörden

6.) Übersendung der Original-Einfuhrgenehmigung zum Nicht-EU-Exporteur.

7.) Sowohl das Ausfuhr- als auch das Einfuhrdokument müssen die Sendung begleiten. 

8.) Vorweisung von Ausfuhr- und Einfuhrdokumenten beim Zoll an jeder Grenzkontrolle, bevor die Sendung in die EU eingeführt wird. 

9.) Bei lebenden Pflanzen müssen bei einem grenzüberschreitenden Warenverkehr darüber hinaus noch phytosanitäre Ausfuhr- und Einfuhrdokumente vorgelegt werden, wobei Einfuhrdokumente bei der zollamtlichen Stellung durch entsprechende Sachverständige nach der Begutachtung ausgestellt werden können.




Anmerkung: 
Wenn es sich bei dem Exemplar um eine Art handelt, die in Anhang I gelistet ist, so kann die
Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt werden, solange nicht eine Einfuhrgenehmigung oder eine schriftliche Stellungnahme ausgestellt worden ist.

Exemplare, die zu Tier- oder Pflanzen-Arten gehören, die in Anhang A gelistet sind, werden als Anhang B Exemplare behandelt, wenn sie aus einer Züchtung stammen, die im Einklang mit den Kriterien des Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 steht. Dasselbe gilt für Exemplare, die künstlich vermehrt wurden, im Einklang mit Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006. Darüber hinaus ist es bedeutsam, dass es keinerlei Beschränkungen im Hinblick auf den Einfuhrzweck von gezüchteten oder künstlich vermehrten Exemplaren gibt, was bedeutet, dass ein Exemplar, das nicht gewerblich gezüchtet oder künstlich vermehrt wurde, zu gewerblichen Zwecken eingeführt werden kann und umgekehrt.


BINNENHANDEL IN DER EU

Der Binnenhandel in der EU schließt sowohl den Handel innerhalb eines EU-Mitgliedsstaates ein, als auch den Handel zwischen verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten. In Folge der Einrichtung eines gemeinsamen Binnenmarktes gibt es keine Grenzkontrollen innerhalb der EU mehr. Waren können im Allgemeinen innerhalb der EU freizügig transportiert und gehandelt werden. Dies gilt für Exemplare von Arten, die in den Anhängen B, C und D gelistet sind jedoch nur, wenn ihre Einfuhr in die und / oder ihr Kauf in der EU im Einklang mit den Bestimmungen von CITES, der EG-Verordnungen zum Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und anderen Gesetzen, die in den einzelnen Mitgliedsstaaten anwendbar sind, standen. Exemplare von Arten, die in Anhang A gelistet sind, dürfen generell nicht zu gewerblichen Zwecken verwendet werden; auch ihr Transport innerhalb der EU unterliegt Beschränkungen.

In der Regel sind zur Haltung von oder zum Umzug mit Exemplaren von Arten, die in den Anhängen A, B oder C gelistet sind, innerhalb der EU keine Genehmigungen oder Bescheinigungen erforderlich. Die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten haben jedoch die Befugnis, die Haltung bestimmter Arten von Exemplaren zu untersagen, besonders bei Arten, die in Anhang A gelistet sind. Auch für die gewerbliche Haltung und den Umzug von Exemplaren, die zu Arten gehören, die in den Anhängen B, C, oder D gelistet sind, ist im Allgemeinen keine Genehmigung erforderlich, falls diese legal erworben und in die EU eingeführt wurden. In einigen Fällen müssen Sie jedoch durch geeignete Belege nachweisen, dass die Exemplare, die sich in Ihrem Besitz befinden, oder die Sie gewerblich nutzen, legal erworben und eingeführt wurden. Daher ist es ratsam, Kopien der Einfuhrdokumente aufzubewahren (Einfuhrgenehmigungen für Anhang B Arten, Einfuhrmeldungen für Anhang C und D Arten) oder andere geeignete Beweismittel, dass die Art legal erworben wurde (das heißt eine Bescheinigung von einer nationalen CITES Vollzugsbehörde). Bei Lebend-Exemplaren einer Anhang A Art wird für jeden Umzug oder Transport eine vorher erstellte Genehmigung in Form einer speziellen Bescheinigung benötigt. Diese Bescheinigung muss von der zuständigen CITES Vollzugsbehörde des Mitgliedsstaates erteilt werden, wo das Exemplar sich normalerweise aufhält bzw. gehalten wird.



Beispiel 2:

Binnenhandel in der EU mit Exemplaren von Arten, die in Anhang B aufgeführt sind 


1.) Nationaler Handel: keine Dokumente sind erforderlich (Tipp: beim Importeur nach den Kopien der bei der Ersteinfuhr in die EU verwendeten Dokumente oder nach anderen Beweismitteln nachfragen, dass die Exemplare legal erhalten wurden.). 
2.) EU Binnenhandel und Endverkauf innerhalb der EU: keine Dokumente sind erforderlich (Tipp: beim Importeur nach den Kopien der bei der Ersteinfuhr in die EU verwendeten Dokumente oder nach anderen Beweismitteln nachfragen, dass die Exemplare legal erhalten wurden.). 
3.) EU Binnenhandel und zukünftige Wiederausfuhr aus der EU: eine Kopie der Dokumente der Ersteinfuhr in die EU oder ein Nachweis, dass die Exemplare legal bezogen wurden, ist erforderlich, um eine Wiederausfuhrgenehmigung von den CITES-Vollzugsbehörden in der EU zu bekommen.
4.) Verfahren zum Erhalt einer Wiederausfuhrbescheinigung (ähnlich der Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung): auf der Basis der Antragstellung für eine Wiederausfuhrbescheinigung an die Vollzugsbehörde (mit Kopien der Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen, die verwendet wurden, als die Sendung zum ersten Mal in die EU eingeführt wurde), muss eine Überprüfung durch die Vollzugsbehörde stattfinden.

Für den Binnenhandel und den gewerblichen Gebrauch von künstlich vermehrten Pflanzen, die in Anhang A gelistet sind, ist keine Bescheinigung erforderlich. Wenn jedoch an der Herkunft eines Exemplars Zweifel besteht, muss der Halter die Herkunft aus künstlicher Vermehrung nachweisen, wenn er/sie beabsichtigt, die Pflanze zu gewerblichen Zwecken zu verwenden, wie in Artikel 8.1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 spezifiziert.


Informationsquellen zu obigen Angaben: Europäische Kommission, www.umweltnet.at, www.dcsp.org,
Diese Information wird nur zur Anleitung bereitgestellt und ist keine endgültige Auslegung des Gemeinschaftsrechts. Für die Aktualität der dargelegten Informationen wird keinerlei Haftung übernommen.


Zuletzt aktualisiert am Freitag, 15. Januar 2010 um 19:21 Uhr
 

Seite bookmarken bei:

Add to: Mr. Wong Add to: Webnews Add to: Windows Live Add to: Icio Add to: Oneview Add to: Kledy.de Social Bookmarking Add to: Favoriten.de Add to: Power-Oldie Add to: Yigg Add to: Linkarena Add to: Furl Add to: Yahoo Add to: Google Add to: Blinklist Information